Alle Plattformen befinden sich außerhalb der 12-Seemeilen-Zone, d.h. in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Bundesrepublik Deutschland.
Forschungsplattformen sind lt. Seeanlagenverordnung nicht genehmigungspflichtig, sofern sie nicht wirtschaftlichen Zwecken dienen. Sie sind allerdings der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), anzuzeigen.
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